Infektionsschutzgesetz §34
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 34, regelt den Umgang mit übertragbaren Krankheiten in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Es legt fest, wann Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte die Einrichtung nicht besuchen dürfen und unter welchen Voraussetzungen eine Wiederzulassung möglich ist.
Ziel ist der Schutz der Schulgemeinschaft und die Verhinderung von Infektionsausbrüchen. Der Gesetzestext kann online eingesehen und als PDF heruntergeladen werden und dient Schulen als verbindliche rechtliche Grundlage im Krankheitsfall.
